Kinderbetreuungskosten: BGer erweitert Betreuungsbegriff

Das Bundesgericht hat in BGer vom 29.01.2026, 9C_156/2025 (zur Publikation vorgesehen) entschieden, dass Auslagen für die Betreuung von Kindern in einer Einrichtung, die neben Aufsicht auch pädagogische und spielerische Angebote bereitstellt, als Abzug nach Art. 33 Abs. 3 LIFD anerkannt werden können, wenn die Betreuung vorrangig dem Zweck der Aufsicht während der Erwerbstätigkeit der Eltern dient.

Entscheidend sind: direkter Kausalzusammenhang zwischen Betreuung und Erwerbstätigkeit, Alter des Kindes (<14 Jahre) sowie der Nachweis der Steuerpflichtigen, dass die Wahl der Einrichtung primär aus Betreuungsgründen erfolgte. Eine pauschale Beschränkung auf rein passive Beaufsichtigung ist nicht zulässig; Einrichtungen mit pädagogischem Angebot können Betreuungsleistungen erbringen, sofern der Betreuungszweck überwiegt. Die kantonale Umsetzung ist mit dem Bundesrecht vereinbar, weshalb der Abzug auch für kantonale und kommunale Steuern bestätigt wurde.

Praxisrelevanz: Steuerpflichtige müssen die vorrangige Betreuungsfunktion der besuchten Angebote belegen; die Traglast des Beweises liegt beim Steuerpflichtigen. Wie gehen Sie in der Praxis mit der Abgrenzung zwischen Betreuungs- und Ausbildungsanteilen um?

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