Das Bundesgericht hat im Entscheid BGer vom 21.10.2025, 2C_64/2025 (zur Publikation vorgesehen) die Umwandlung einer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung bestätigt, obwohl der Gesuchsteller keinen gültigen eritreischen Pass vorlegen konnte.
Kernerkenntnis: Die Kantonsgerichtsurteile, die eine Aufenthaltsbewilligung wegen erfolgreicher Integration bejahen, dürfen nicht an die Bedingung geknüpft werden, dass die betroffene Person eine «Reueerklärung» unterzeichnet, welche eine Selbstbezichtigung wegen Nichterfüllung des Militärdienstes in Eritrea darstellt. Eine solche Forderung wäre mit international anerkannten Schutzstandards und dem Grundsatz des Nicht‑Selbstbelastens nicht vereinbar.
Weiter hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Pflicht zur Vorlage eines gültigen Passes im Einzelfall entfallen kann, wenn die Identität anderweitig zweifelsfrei feststeht und die Beschaffung des Dokuments mit schwerwiegenden völkerrechtlichen oder menschenrechtlichen Bedenken verbunden wäre. Die vorläufige Aufnahme begründet zwar keinen automatischen Anspruch, doch kann bei langjähriger Integration und fehlender Aussicht auf Rückführung die Interessenabwägung zugunsten der Bewilligung ausfallen.
Welche praktischen Schlüsse ziehen Sie für die Behandlungsweise von Pass‑Nachweisen in Integrationsverfahren?