Kein Abzug für abgebrochene Gebäude
Das Bundesgericht hat in der Sache „BGer vom 29.12.2025, 9C_622/2024 (zur Publikation vorgesehen)“ entschieden, dass bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer Anlagekosten für zwischenzeitlich abgebrochene Gebäude von Bundesrechts wegen nicht als Aufwendungen gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG anrechenbar sind. Maßgeblich ist nur der auf den Landanteil entfallende Teil des Erwerbspreises. Das Bundesgericht bestätigte […]