90‑Tage‑Regel bei Ergänzungsleistungen bestätigt
BGer vom 14.07.2026, 8C_148/2026 (zur Publikation vorgesehen) bestätigt die Auslegung der ELV zur Berechnung von Auslandaufenthalten und wertet Art. 1 Abs. 1 ELV (90 Tage) als gesetzes- und verfassungskonform. Sachverhalt: Die Versicherte meldete EL‑Bezug; sie hielt sich vom 27. Mai bis 28. August 2023 im Ausland auf. Unter Ausschluss von Ein‑ und Ausreisetag […]