Das Bundesgericht bestätigt in seinem Urteil, dass die Revision eines nationalen Schiedsspruchs nach Art. 396 ZPO eng zu verstehen ist: Sie kommt ausschliesslich in Betracht, wenn berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines Schiedsrichters bestehen (Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Nichterfüllen einer von den Parteien vereinbarten Anforderung (Art. 367 Abs. 1 lit. a ZPO) rechtfertigt keine Revision.
Konkretes Beispiel: Ein Fussballverein (Beschwerdeführer) rügte, der als Einzelschiedsrichter eingesetzte Professor habe seinen Wohnsitz in Deutschland und entspreche damit nicht dem Wohnsitzerfordernis der Verbandsstatuten. Die Vorinstanz wies das Revisionsgesuch ab; das Bundesgericht bestätigte dies. Der fehlende Schweizer Wohnsitz begründe keine berechtigten Zweifel an Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit und stelle keinen Revisionsgrund dar. Zudem war der Umstand dem Verein bereits im Schiedsverfahren bekannt.
Weiter stellte das Bundesgericht klar, dass eine Beschwerde gegen einen Revisionsentscheid des kantonalen Gerichts dem Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 BGG unterliegt, weil hier bereits eine staatliche Revisionsinstanz zur Verfügung steht. Das Verfahrensergebnis ist kassatorisch: Die Revisionsinstanz kann den Schiedsspruch aufheben und zur Neubeurteilung zurückweisen, nicht aber materiell neu entscheiden.
Zur Entscheidung: BGer vom 05.11.2025, 4A_286/2025 (zur Publikation vorgesehen).
Frage an die Leserschaft: Wie handhaben Sie in Schiedsverfahren die Dokumentation von formellen Anforderungen (z.B. Wohnsitz) zur Vermeidung späterer Ausstandsrügen?