Fristenstillstand bei Rechtsvorschlag beginnt mit Erhebung

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG bereits mit der Erhebung des Rechtsvorschlags wegen fehlenden neuen Vermögens beginnt zu ruhen. Das summarische Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG gilt nach der Verkehrsanschauung als durch den Rechtsvorschlag eingeleitet, nicht erst mit der Überweisung der Akten durch das Betreibungsamt an das Gericht. Damit steht die Maximalfrist ab dem Zeitpunkt des Rechtsvorschlags still.

In der entschiedenen Sache (siehe BGer vom 25.11.2025, 5A_94/2025 (zur Publikation vorgesehen)) hatte die Gläubigerin den Zahlungsbefehl am 11. Mai 2023 erhalten; der Schuldner erhob am gleichen Tag Rechtsvorschlag. Das Obergericht setzte den Stillstand jedoch erst mit dem Überweisungsdatum an. Das Bundesgericht korrigierte dies: die Frist ruhte bereits ab dem 11. Mai 2023, weshalb das am 31. Juli 2024 gestellte Fortsetzungsbegehren fristgerecht war. Das Betreibungsamt wurde verpflichtet, dem Fortsetzungsbegehren Folge zu geben und die Pfändung durchzuführen; zudem wurden Kosten und Entschädigung festgelegt.

Praxishinweis: Gläubiger dürfen sich bei Fristberechnung nicht auf das Überweisungsdatum des Betreibungsamts verlassen — der Rechtsvorschlag selbst unterbricht die Verwirkungsfrist. Wie handhaben Sie die Fristenüberwachung in Betreibungsverfahren?

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