Gewinnablieferungen: Netznutzungsentgelt statt Energietarif

Das Bundesgericht hat in der Sache um die Elektrizitätstarife 2009/2010 entschieden, dass kommunale Gewinnablieferungen, die den bundesechtlich regulierten Gewinn übersteigen und keinen direkten sachlichen Bezug zur Energieproduktion aufweisen, nicht dem Energietarif zuzurechnen sind, sondern im Netznutzungsentgelt auszuweisen sind. Damit setzte es die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Netznutzungstarif, Energietarif und Abgaben/Leistungen an Gemeinwesen klar fort.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) hatte bei Energie Wasser Bern (ewb) buchhalterische Korrekturen angeordnet und die Gewinnablieferung sowie eine Gebühr geprüft. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese Anordnungen teilweise aufgehoben hatte, hob das Bundesgericht das Vorentscheid teilweise auf und bestätigte die Verfügung der ElCom vom 18. Oktober 2022. Begründend stellte es insbesondere fest, dass Abgaben nur dann in den Energietarif einbezogen werden dürfen, wenn sie unabdingbare Kosten der Energieproduktion darstellen und einen direkten sachlichen Bezug zur Produktion haben; andernfalls würde die Zuordnung zum Energietarif gegen den Vorrang des Bundesrechts und das Gleichbehandlungsgebot verstossen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2024 aufgehoben und die Sache zur Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückgewiesen. Vgl. BGer vom 03.12.2025, 2C_609/2024 (zur Publikation vorgesehen).

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