Das Bundesgericht hat in der Sache der Psychiatrie Baselland klargestellt, dass eine öffentlich‑rechtliche psychiatrische Einrichtung mit einem uneingeschränkten Leistungsauftrag kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer fürsorgerischen Unterbringung geltend machen kann. Siehe BGer vom 18.12.2025, 5A_1048/2025 (zur Publikation vorgesehen).
Kurzfassung der Tatsachen: Die KESB Kreis Liestal ordnete eine befristete fürsorgerische Unterbringung an; die Psychiatrie Baselland beantragte deren Aufhebung mit dem Argument, die Klinik sei für die Betreuung des Betroffenen nicht geeignet und die Unterbringung verursache erhebliche Kosten. Kantonsgericht und Bundesgericht traten der Beschwerde nicht ein.
Kernentscheidungen: (1) Aus dem kantonalen Spitalrecht ergibt sich für Listenspitäler eine Aufnahmepflicht und ein Leistungsauftrag; daraus resultiert kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 BGG, sich gegen eine fürsorgerische Unterbringung zu wehren. (2) Auslagen, die einer Einrichtung durch die Unterbringung entstehen, begründen keine Beschwerdelegitimation; Kostenfragen sind kantonal zu regeln. (3) Ein Gehörsrügenvorwurf kann ohne Legitimation nicht als selbständige Begründung einer Bundesrechtsbeschwerde dienen.
Folgerung für die Praxis: Institutionen müssen ihre Beschwerdebefugnis sorgfältig prüfen und kantonale Regelungen zu Leistungsauftrag und Kosten beachten, bevor sie ein bundesgerichtliches Rechtsmittel ergreifen. Wie handhaben Sie solche Interessenkollisionen zwischen Versorgungsauftrag und Betreuungsnotwendigkeit in Ihrer Praxis?