Modellwahl für Windturbinen kann später erfolgen

Das Bundesgericht präzisiert in seinem Entscheid, dass die definitive Wahl des Eolienentyps nicht zwingend bereits mit der Baubewilligung getroffen werden muss, sofern die Planung mehrere Modelle berücksichtigt und jeweils die ungünstigsten Auswirkungen geprüft wurden. Entscheidend ist, dass im Planungs‑ und Bewilligungsverfahren die wesentlichen Parameter (Höhe, Rotordurchmesser, Standort‑Perimeter) festgelegt und Umweltfragen in einer EIA entweder abschliessend oder in stufenweiser Form auf Basis worst‑case‑Annahmen beurteilt werden.

Das Gericht hält fest, dass ein Typenmodell mit verbindlichen Mindestanforderungen (Gabarit) zulässig ist; das zuständige kantonale Bewilligungsorgan hat jedoch sicherzustellen, dass das letztlich gewählte Modell innerhalb dieses Rahmens liegt und zusätzliche Auflagen anordnen kann, falls Emissions‑, Schatten- oder Naturschutzwerte nicht eingehalten würden. Zur Verfahrensfrage weist das Bundesgericht darauf hin, dass die neue bundesrechtliche Einschränkung des Beschwerderechts betreffend windenergie­relevante Baubewilligungen Ausnahmen zulässt, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.

Siehe: BGer vom 01.12.2025, 1C_447/2024 (zur Publikation vorgesehen). Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückgewiesen. Wie handhaben Sie verfahrenspraktisch die Vorgabe eines verbindlichen Gabarits gegenüber dem Grundsatz technologieneutraler Planung?

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