Im Entscheid des Bundesgerichts im Bereich Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Arresteinsprache) präzisierte das Gericht die Regeln zur Vertragsauslegung. BGer vom 12.12.2025, 5A_50/2025 (zur Publikation vorgesehen).
Die Leitsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen: Erstens ist der wirkliche Wille der Parteien massgeblich; der Wortlaut bleibt nur ein Indiz. Zweitens sind Abweichungen von bisheriger Rechtsprechung zulässig, wenn die Umstände des Einzelfalls eine präzisere Auslegung erfordern. Drittens ist bei unklaren Klauseln ergänzend auf die Verkehrssitte und den Grundsatz von Treu und Glauben abzustellen.
Im vorliegenden Fall stritten Kläger und Beklagter über eine mehrdeutige Vertragsklausel. Das Bundesgericht stellte die Mehrdeutigkeit fest, wertete den tatsächlichen Parteiwillen als entscheidend und passte die Auslegungsmethode der bisherigen Rechtsprechung teilweise an, um eine genauere Lösung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund wies das Gericht die Beschwerde ab und bestätigte die Auslegung gemäss dem wirklichen Willen der Parteien unter Beachtung ergänzender Auslegungsmittel.
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