Voller Aufschub bei gemischter Schenkung

Das Bundesgericht hat entschieden, dass bei gemischten Schenkungen ein vollständiger Aufschub der Grundstückgewinnsteuer zu gewähren ist, sofern die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG erfüllt sind. (Siehe BGer vom 22.12.2025, 9C_271/2025 (zur Publikation vorgesehen).)

Sachverhalt: Die Beschwerdeführer verkauften eine Liegenschaft an ihren Sohn unter dem Verkehrswert; das Steueramt St. Gallen besteuerte den entgeltlichen Teil nur teilweise und verweigerte einen vollen Aufschub. Das Verwaltungsgericht bestätigte die kantonale Praxis; das Bundesgericht hob diese Praxis auf.

Begründung: Wortlaut und Systematik von Art. 12 Abs. 3 StHG sowie historische und teleologische Auslegung sprechen nach Auffassung des Gerichts für ein „alles-oder-nichts“-Prinzip: Liegt ein Aufschubtatbestand (u. a. Schenkung) vor, ist die Besteuerung vollständig aufzuschieben. Die kantonale Regelung, welche nur den entgeltlichen Anteil besteuert, widerspricht dem Harmonisierungsgesetz und ist bundesrechtswidrig. Der Aufschub überträgt die latente Steuerlast auf den Erwerber und vermeidet wirtschaftliche Härten bei der veräussernden Person.

Ergebnis: Das Bundesgericht wies die Beschwerde gutheissend an, das Steueramt St. Gallen anzuweisen, den vollständigen Steueraufschub zu gewähren; die kantonale Teilregelung ist nicht mit Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG vereinbar.

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