Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid BGer vom 05.01.2026, 1C_153/2025 (zur Publikation vorgesehen) fest, dass die Bewilligung einer Photovoltaikanlage auf einem bestehenden Gebäude innerhalb der Bauzone in einem ISOS‑Perimeter mit Erhaltungsziel A eine Bundesaufgabe darstellt. Art. 18a Abs. 3 RPG sei eine direkt anwendbare und grundsätzlich abschliessende bundesrechtliche Regelung; sie verlangt, dass solche Anlagen Denkmäler «nicht wesentlich beeinträchtigen». Damit besteht für die zuständige kantonale Fachstelle die Pflicht zu prüfen, ob in konkreten Fällen ein Gutachten der Eidgenössischen Natur‑ und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen ist.
Weiter bekräftigt das Gericht, dass die Vorinstanz zu Recht den Rückweisungsentscheid geschützt hat: Eine gegen eine Rückweisung erhobene Beschwerde ist zulässig, weil der Gemeinde durch die Auferlegung einer Weisung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen kann.
Praxisrelevant ist damit: Wer in einem ISOS‑A‑Perimeter PV‑Projekte plant, muss mit bundesrechtlicher Direktwirkung von Art. 18a RPG rechnen und die Einbindung kantonlicher Fachstellen sowie möglicher eidgenössischer Begutachtungen berücksichtigen. Wie handhaben Sie künftig die Vorprüfung von ENHK/EKD‑Gutachten in Ihren Verfahren?