Kostenvorschuss in Rechtsöffnung: Art.111 ZPO geht vor

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die obsiegende Gläubigerin im Rechtsöffnungsverfahren den geleisteten Kostenvorschuss nach Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO zurückerstattet erhält. Zur Entscheidung: BGer vom 18.12.2025, 4A_364/2025 (zur Publikation vorgesehen).

Streitgegenstand war eine Betreibung, in der die Eidgenossenschaft als Gläubigerin einen Kostenvorschuss leistete; das Bezirksgericht zog die Gebühr vom Vorschuss ein und das Obergericht bestätigte dies. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf und stellte klar, dass die revidierte ZPO-Rechtslage den Vorrang hat.

Zur Begründung führt das Gericht die legislativen Ziele der ZPO-Revision an: Der Gesetzgeber wollte das Inkassorisiko nicht länger der obsiegenden Partei, sondern dem Staat zuweisen. Art. 111 ZPO ist insoweit als jüngere und speziellere Regelung anzuwenden und verdrängt Art. 68 SchKG materiell in Bezug auf die Rückerstattung des Gerichtsvorschusses in summarischen Gerichtsverfahren (Rechtsöffnung).

Art. 68 SchKG bleibt jedoch relevant für die Vorschusspflicht gegenüber dem Betreibungsamt und für das Vorabziehen von Betreibungskosten aus Zahlungen des Schuldners; die Gerichtskosten sind künftig beim unterliegenden Schuldner einzufordern.

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