Im Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 19.12.2024, 9C_361/2024 (zur Publikation vorgesehen) wird klargestellt, dass der Widerruf einer rechtskräftigen Einschätzungsmitteilung im Mehrwertsteuerrecht nicht zulässig ist. Dies ist von entscheidender Bedeutung für Steuerpflichtige und Steuerbehörden.
Die entscheidenden Leitsätze umfassen:
- Der Widerruf einer rechtskräftigen Einschätzungsmitteilung im Mehrwertsteuerrecht ist ausgeschlossen, da ein Numerus clausus der Rechtsgründe für die Rücknahme besteht.
- Eine wiedererwägungsweise Anpassung einer rechtskräftigen Verfügung ist im Mehrwertsteuerrecht nicht zulässig, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.
- Veranlagungsfehler müssen im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden und können nicht durch Berichtigung oder Widerruf behoben werden.
Im vorliegenden Fall stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) eine Nachbelastung der Mehrwertsteuer bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) fest und wollte diese in einer zweiten Einschätzungsmitteilung berücksichtigen. Doch das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass diese zweite Mitteilung rechtskräftig war und somit nicht widerrufen werden konnte.
Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen: Steuerpflichtige müssen veranlagungsrelevante Fehler im vorgesehenen Rechtsmittelweg anfechten und dürfen nicht auf eine nachträgliche Korrektur hoffen. Für die ESTV bedeutet dies, dass sie ihre Entscheidungen gründlich prüfen muss. Fiktive Namen wurden verwendet.