Prozessführungsbefugnis im Nachsteuerverfahren klar geregelt

In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Schweizer Bundesgericht wesentliche Klarstellungen zur Prozessführungsbefugnis im Nachsteuerverfahren vorgenommen. Entscheidend ist, dass die Prozessführungsbefugnis ausschließlich dem Willensvollstrecker zusteht und nicht den Erben. Dies wurde in der Entscheidung BGer vom 16.12.2024, 9C_273/2024 (zur Publikation vorgesehen) festgehalten (E. 6.1).

Die Klägerinnen, die Ehefrau und die Enkel des verstorbenen C.A.________, hatten im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens unterschiedliche Interessen, die zu Konflikten führen könnten. Während die Ehefrau eine Selbstanzeige einreichte, erhoben die Enkel Einsprache gegen die Nachsteuerverfügungen. Das Bundesgericht entschied, dass die Erben nicht parallel zum Willensvollstrecker Beschwerde führen können, um Interessenkonflikte zu vermeiden (E. 5.3.1).

Die Entscheidung unterstreicht auch, dass die Einsetzung eines Willensvollstreckers für die Erben die Prozessführungsbefugnis im Nachsteuerverfahren entzieht (E. 5.3.3). Dennoch haben die Erben das Recht auf Einsicht in die Akten, um ihre Interessen zu wahren.

In der vorliegenden Entscheidung wurde die Beschwerde des Enkels abgewiesen, da er nicht prozessführungsbefugt war. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt. Diese Erkenntnisse sind für alle Rechtspraktiker, die im Bereich der öffentlichen Finanzen und des Abgaberechts tätig sind, von grosser Relevanz.

Wie sehen Sie die Regelungen zur Prozessführungsbefugnis im Nachsteuerverfahren? Ist die Rolle des Willensvollstreckers Ihrer Meinung nach angemessen geregelt?

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