In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichts (BGer vom 12.12.2024, 5A_137/2024) wurde entschieden, dass die Kollokation von öffentlich-rechtlichen Forderungen im Konkursverfahren auch dann zulässig ist, wenn die genaue Höhe der Forderung zum Zeitpunkt der Kollokation nicht feststeht. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Fälle, in denen eine Sanierung aufgrund von Altlasten erforderlich ist und die Ungewissheit über die tatsächlichen Kosten im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens entsteht.
Der Sachverhalt dreht sich um die B.________ AG, die nach der Schließung ihres Textilveredelungsbetriebs mit erheblichen Umweltschäden konfrontiert war. Nach der Eröffnung des Konkurses im Jahr 2014 erhob der Kanton Thurgau Forderungen für die Kosten der Altlastenentsorgung, die im Kollokationsplan aufgenommen wurden. Der Beschwerdeführer A.________ stellte sich gegen diese Forderungen und erhob eine Kollokationsklage.
Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der Forderungen im Kollokationsplan und stellte klar, dass die Vorschriften im Umweltschutzgesetz auch bei unbestimmten Forderungen Anwendung finden. Interessant ist, dass das Gericht feststellte, dass die Konkurseröffnung nicht automatisch als Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Umweltschutzgesetzes gewertet werden kann, solange rechtliche Schritte offenstehen, um Vermögenswerte zurückzuführen.
Die Entscheidung stützt sich auf den Grundsatz, dass eine „Plausibilitätsprüfung“ der Forderungen eine angemessene Alternative darstellt, wenn die genauen Kosten aufgrund der Komplexität und Dauer der Sanierung unsicher sind. Diese Erkenntnis gibt einen wertvollen rechtlichen Rahmen zur Handhabung von Altlasten und den damit verbundenen Kosten im Konkurs.
Welche Herausforderungen sehen Sie in der Praxis bei der Durchsetzung solcher öffentlich-rechtlichen Forderungen?