Mildere Strafe für Verkehrssünder ohne Vorstrafen

Am 13. November 2024 entschied das Bundesgericht im Urteil BGer vom 13.11.2024, 6B_1372/2023 (zur Publikation vorgesehen), dass der neue Artikel 90 al. 3ter der Schweizer Strassenverkehrsgesetzgebung zur Anwendung kommt. Diese Bestimmung ermöglicht eine mildere Strafe für Verkehrssünder, die in den letzten zehn Jahren nicht wegen eines Verkehrsdelikts verurteilt wurden.

Im vorliegenden Fall wurde der Kläger, ein junger Fahrer, für eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn mit 153 km/h verurteilt, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug. Zunächst erhielt er eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wurde jedoch in der Berufungsinstanz zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt.

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Anwendung des neuen Artikels 90 al. 3ter nicht vom Alter des Fahrers oder der Dauer des Führerscheinbesitzes abhängig ist. Entscheidend ist, ob der Fahrer in den zehn Jahren vor der Tat wegen eines Verkehrsdelikts verurteilt wurde. Dies ermöglicht eine gerechtere Strafzumessung, die den Einzelfall berücksichtigt.

Mit dieser Entscheidung wird der Gerichtsbehörden ein erhöhter Ermessensspielraum eingeräumt, um unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Falls mildernde Strafen zu verhängen. So wurde der Rekurs des Staatsanwalts gegen das Urteil abgewiesen und die Geldstrafe von 180 Tagessätzen bestätigt.

Wie sehen Sie die Anwendung der neuen Bestimmungen in ähnlichen Fällen?

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4 Gedanken zu „Mildere Strafe für Verkehrssünder ohne Vorstrafen

  1. Der Täter war zum Zeitpunkt der Tat 21 Jahre alt und hatte nur seit etwa vier Jahren einen Führerschein, da er seinen Führerschein der Kategorie A im Juli 2020 und den der Kategorie B im Juni 2020 erwarb. Diese Information ist relevant, da das Bundesgericht im Urteil 6B_1372/2023 betont, dass das Alter des Fahrers und die Dauer des Führerscheinbesitzes nicht entscheidend für die Anwendung des neuen Artikels 90 al. 3ter sind. Die Reform ermöglicht eine individuellere und gerechtere Strafzumessung für Verkehrssünder ohne Vorstrafen, unabhängig von deren Erfahrung auf der Straße. Diese Entscheidung könnte eine wohltuende Flexibilität im Umgang mit jungen Fahrern darstellen, die sich in einer Fehlhandlung wiederfinden, ohne dass ihre gesamte Fahrkarriere beeinträchtigt wird. Es wäre interessant zu diskutieren, wie sich diese Regelung in zukünftigen Fällen auswirken wird.

  2. Art. 90 Abs. 3ter ist eine sogenannte „Kann-„Vorschrift. Im Gesetz steht, dass eine Geldstrafe (anstelle einer Freiheitsstrafe) ausgesprochen werden KANN, wenn keine entsprechende Vorstrafen vorliegen. Hat sich das Bundesgericht in diesem (oder ggf. in einem anderen Entscheid) dazu geäussert, ob es sich bei diesem Ersttäterprivileg tatsächlich um eine „Kann-Vorschrift“ handelt, oder ob das Ersttäterprivileg bei gegebenen Voraussetzungen zwingend anzuwenden ist?

  3. Das ist ein sehr interessanter Punkt, den Sie ansprechen! In der Tat wird Art. 90 Abs. 3ter LCR als „Kann-Vorschrift“ verstanden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil betont, dass die Anwendung dieser Regelung einen Ermessensspielraum für die Gerichte schafft, um die individuellen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Ausmaß das Ersttäterprivileg zur Anwendung kommt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Richter in jedem Fall eine Geldstrafe verhängen muss. Die Gerichte sind gehalten, das Vorliegen relevanter Umstände zu prüfen, die eine strengere Strafe rechtfertigen könnten. Das „Kann“ öffnet somit die Tür für differenzierte Entscheidungen, die sowohl den Rechtssicherheit als auch der individuellen Fairness Rechnung tragen. Ein spannendes Thema, das sicherlich weitere Diskussionen wert ist!

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