Gemeinde haftet nicht für Tierarztkosten ohne Halter

Am 26. November 2024 entschied das Bundesgericht in der Rechtssache BGer vom 26.11.2024, 2C_541/2023 (zur Publikation vorgesehen), dass die Gemeinde nicht verpflichtet ist, die Kosten für die medizinische Behandlung einer verletzten Katze zu übernehmen, wenn der Halter unbekannt ist.

Im vorliegenden Fall wurde die verletzte Katze am 20. August 2022 in U.________ gefunden und zur medizinischen Versorgung in die A.________ AG gebracht. Die Behandlungskosten beliefen sich auf 3’321.85 Fr. Die Gemeinde U.________ lehnte die Übernahme dieser Kosten ab, da die Katze keinem Halter zugeordnet werden konnte. Daraufhin klagte die A.________ AG gegen die Gemeinde.

Das Gericht stellte fest, dass weder das Tierschutzgesetz noch das kantonale Recht eine gesetzliche Grundlage für eine Kostenübernahme durch die Gemeinde in einem solchen Fall vorsehen. Die Verantwortung für die Behandlungskosten liege beim Halter, der in diesem Fall unbekannt sei. Hierbei wies das Gericht darauf hin, dass es keine Ausfallhaftung der Gemeinde gebe und dass zwischen der Tierarztpraxis und der Gemeinde kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis durch das behördliche Einschreiten zur medizinischen Behandlung des Tieres geschaffen werde.

Die Beschwerde der A.________ AG wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

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