Unverwertbarkeit von Beweisen und Versuchsstrafbarkeit

In seinem Urteil vom 15. Januar 2025 (BGer vom 15.01.2025, 6B_525/2024) hat das Schweizer Bundesgericht entschieden, dass die Erfragung des PIN-Codes eines Mobiltelefons während einer Hausdurchsuchung ohne vorherige Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte zur Unverwertbarkeit der daraus gewonnenen Beweise führt. Im konkreten Fall wurde A. durch ein Erstgericht wegen versuchter sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt.

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Versuchsschwelle für Nötigung nicht erreicht wurde, da keine konkreten Vorbereitungen für ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und den Geschädigten getroffen wurden. Des Weiteren wurde die Beweiswürdigung kritisiert, da Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Infolgedessen hob das Bundesgericht das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.

Diese Entscheidung verdeutlicht, wie entscheidend die Einhaltung von Verfahrensgarantien ist, insbesondere die Belehrung über die Rechte des Beschuldigten, um die Integrität des Beweisverfahrens zu wahren.

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2 Gedanken zu „Unverwertbarkeit von Beweisen und Versuchsstrafbarkeit

  1. Das Bundesgericht schreibt in seiner Erwägung 2.4.5 unter anderem das Folgende:

    „Bei nicht provozierten Spontanäusserungen ist eine Einvernahmesituation mit Belehrungspflicht dann zu verneinen, wenn durch diese der Tatverdacht erst begründet wird, was allerdings wegen der erhöhten Drucksituation nicht gilt, wenn die Spontanäusserung im Rahmen einer vorläufigen Festnahme erfolgt.“

    Kann aus daraus geschlossen werden, dass bei einer Hausdurchsuchung bei einem Beschuldigten (anlässlich welcher ja bereits ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorliegen muss, da ansonsten die Hausdurchsuchung gar nicht möglich bzw. rechtswidrig wäre und bei welcher offensichtlich auch eine erhöhte Drucksituation besteht) es gar nie verwertbare Spontanäusserungen geben kann, da sie nicht im Rahmen einer formellen Einvernahme mit entsprechenden Belehrungspflichten getätigt wurden?

  2. Ihr Kommentar greift eine interessante Frage auf. Es ist korrekt, dass bei einer Hausdurchsuchung ein Tatverdacht vorliegen muss, was eine erhöhte Drucksituation für den Beschuldigten schafft. Dennoch bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass jede Spontanäußerung in einem solchen Kontext unverwertbar ist. Das Bundesgericht legt den Fokus auf die Belehrungspflicht, die nicht nur rechtlichen Schutz gewährt, sondern auch sicherstellt, dass der Beschuldigte in vollem Bewusstsein seiner Rechte handelt. Während der Druck während einer Hausdurchsuchung tatsächlich höher ist, könnten Aussagen rechtlich verwertbar sein, wenn sie nicht provokativ durch die Strafverfolgungsbehörden erlangt wurden und der Beschuldigte hinreichend über seine Rechte informiert ist. Die Abgrenzung ist also nuancierter, als es scheint, und könnte in zukünftigen Fällen zu unterschiedlichen Auslegungen führen.

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