Gültigkeit von Vorsorgeaufträgen klar geregelt

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesgericht am 17. Januar 2025 (BGer vom 17.01.2025, 5A_336/2024 zur Publikation vorgesehen, Link zur Entscheidung) die Wirksamkeit von öffentlich beurkundeten Vorsorgeaufträgen bekräftigt. Der Fall betraf die Töchter von A.A.*, die als Bevollmächtigte ihres Vaters dessen Angelegenheiten besorgt haben. A.A.* hatte am 23. Juni 2020 einen Vorsorgeauftrag erstellt, der ursprünglich von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für wirksam erklärt wurde.

Die Beschwerdeführerinnen wandten sich gegen die Verfügung der KESB und argumentierten, dass der Vorsorgeauftrag nicht den erforderlichen formalen Vorgaben entspreche. Das Bundesgericht stellte klar, dass die öffentliche Beurkundung eines Vorsorgeauftrags nach kantonalem Recht erfolgt, und dass die Beiziehung von zwei Zeugen nicht erforderlich ist, sofern das kantonale Recht dies nicht vorschreibt. Damit wurde die Position gestärkt, dass der Wortlaut von Art. 361 ZGB keinen Verweis auf die Vorschriften für letztwillige Verfügungen enthält.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Regelungen zur Formvalidität von Vorsorgeaufträgen in der Schweiz primär durch kantonales Recht bestimmt werden. Dies bietet rechtliche Klarheit für zukünftige Fälle, in denen Vorsorgeaufträge erstellt werden. Wie stehen Sie zu den aktuellen Regelungen zur Validierung von Vorsorgeaufträgen?

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