Neue Regelung zum direkten Forderungsrecht im VVG

In der Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts vom 27. Januar 2025, BGer vom 27.01.2025, 4A_189/2024 (zur Publikation vorgesehen), wurde entschieden, dass das direkte Forderungsrecht nach Art. 60 Abs. 1bis VVG nicht für vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossene Versicherungsverträge gilt. Die Klägerin, eine Patientin, hatte Ansprüche wegen unsorgfältiger ärztlicher Behandlung gegen die Haftpflichtversicherung des beauftragten Arztes geltend gemacht.

Das Handelsgericht hatte die Klage aufgrund der unterstellten Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. In ihrem Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass die vorinstanzliche Auslegung der Übergangsbestimmung des Art. 103a VVG als anwendbar auf das direkte Forderungsrecht bundesrechtswidrig war. Die Vorschrift unterliegt nicht der Rückwirkung, somit bleibt die Übergangsregelung abschließend und schließt die generellen übergangsrechtlichen Regeln nach SchlT ZGB aus.

Insgesamt wurde die Klage der Klägerin abgewiesen, und sie wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt. Diese Entscheidung bringt Klarheit über die Anwendung des neuen VVG und schützt die Erwartungen der Beteiligten entsprechend.

Wie interpretieren Sie die Auswirkungen dieser Entscheidung auf zukünftige Vertragsabschlüsse im Versicherungsrecht?

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