Zuständigkeit bei Überprüfungsklage im Gesellschaftsrecht

Am 6. Februar 2025 entschied das Bundesgericht in der Sache 4A_601/2024 (zur Publikation vorgesehen) über die sachliche Zuständigkeit bei einer Überprüfungsklage nach Art. 105 FusG. Der Kläger, Herr B., beantragte eine Erhöhung der Ausgleichszahlung nach einer Fusion zwischen der Bank A.________ AG und der Bank C.________ AG, da er mit seinen Aktien der Bank C.________ AG in eine unzureichende Umtauschrelation umgewandelt wurde. Nachdem das Bezirksgericht auf die Klage nicht eintrat, hob das Obergericht diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Fortsetzung zurück.

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Überprüfungsklage nach Art. 105 Abs. 1 FusG unter die Streitigkeiten aus dem Handelsgesellschaftsrecht fällt. Damit ist das Handelsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung dieser Klage zuständig, entgegen der Annahme des Bezirksgerichts. Diese Entscheidung basiert auf der Qualifikation der fusionsrechtlichen Überprüfungsklage als gesellschaftsrechtliche Klage, die dem Handelsgericht zugewiesen werden muss.

Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der korrekten gerichtlichen Zuständigkeit in fusionsrechtlichen Angelegenheiten und festigt die Rolle der Handelsgerichte bei der Beurteilung von Klagen, die mit dem Recht der Handelsgesellschaften zusammenhängen.

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2 Gedanken zu „Zuständigkeit bei Überprüfungsklage im Gesellschaftsrecht

  1. Danke für Ihren Hinweis! Der Link zum Entscheid ist in der Tat eine wertvolle Ergänzung und ermöglicht es den Lesern, sich direkt mit dem Urteil auseinanderzusetzen. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Entscheidung des Bundesgerichts nicht nur die sachliche Zuständigkeit im Kontext von fusionsrechtlichen Überprüfungsklagen klärt, sondern auch dezidiert die Rolle des Handelsgerichts bei solchen Streitigkeiten stärkt. Dies hat nicht nur theoretische Relevanz, sondern auch praktische Implikationen für zukünftige Fusionen und die Rechte der Aktionäre. Ich werde den Link umgehend hinzufügen. Ihre Anmerkung regt zudem an, weiter über die Bedeutung der korrekten Zuständigkeit in solchen Verfahren nachzudenken.

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