Bundesgericht bekräftigt Erstattungspflicht der A.________ AG

In seiner Entscheidung vom 21. Januar 2025 (BGer vom 21.01.2025, 2C_160/2023 zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht klar Stellung bezogen zu den Ansprüchen im Bereich der Exportkreditversicherungen. Die A.________ AG hatte sowohl Erstattungsforderungen gegen die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) als auch Zahlung aus der Lieferantenkreditversicherung eingeklagt.

Das Gericht stellte fest, dass die A.________ AG ihre Forderung gegen den Besteller nicht hinreichend nachweisen konnte, was zu einer Abweisung ihrer Klage führte. Zudem wurde klargestellt, dass die Erstattungspflicht der Exporteurin gegenüber der SERV für geleistete Entschädigungen aus der Fabrikationskreditversicherung nicht durch Einreden oder Einwendungen der A.________ AG beeinträchtigt werden kann. Ihre Verpflichtungen seien gesetzlich verankert und bedürften keiner weiteren rechtlichen Abstimmung.

Darüber hinaus betonte das Gericht die Notwendigkeit, die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Rechtswegs im Ausland zu prüfen, bevor eine Exportrisikogarantie in Anspruch genommen werden kann. Damit wird deutlich, dass die Nachweispflichten im Zusammenhang mit Forderungen aus Lieferantenkreditversicherungen strikt einzuhalten sind.

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