Am 3. Februar 2025 entschied das Bundesgericht in der Rechtssache 5A_17/2024, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht verpflichtet ist, das Reglement auf Antrag eines einzelnen Eigentümers durchzusetzen, wenn keine gemeinschaftlichen Interessen betroffen sind (E. 2.4). Der Fall betraf die Kläger A. und B.**, die gegen den Beschluss ihrer Stockwerkeigentümergemeinschaft saga, wonach der Antrag auf Rückbau von Bodenbelägen in der darüberliegenden Einheit abgelehnt wurde.
Das Gericht stellte fest, dass die angefochtenen Beschlüsse kein Gesetz oder Gemeinschaftsordnung verletzen, da keine gemeinschaftlichen Interessen der Stockwerkeigentümer betroffen sind. Vielmehr hatten die Kläger die Möglichkeit, gegen übermäßige Immissionen durch die Installation der Bodenbeläge im Rahmen einer Immissionsklage vorzugehen, ohne dass die Gemeinschaft aktiv werden musste (E. 2.4).
Die Entscheidung stärkt die Position der Stockwerkeigentümergemeinschaft, indem sie betont, dass nicht jede Reglementsverletzung eine Handlungspflicht zur Durchsetzung nach sich zieht, insbesondere wenn diese nur individuelle Sonderrechte betrifft.
Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten von Fr. 3’000.– wurden den Klägern auferlegt. Wie sehen Sie die Entscheidung des Bundesgerichts? Welche Auswirkungen könnte dies auf zukünftige Fälle in der Stockwerkeigentümergemeinschaft haben?