In einer wegweisenden Entscheidung hat das Schweizer Bundesgericht in seiner Urteilsbegründung vom 20. Februar 2025 (BGer vom 20.02.2025, 6B_184/2024 (zur Publikation vorgesehen)) die rechtlichen und faktischen Rahmenbedingungen für die Verurteilung im Zusammenhang mit der Gesetzgebung gegen al-Qaïda und den Islamischen Staat präzisiert. Der Fall betrifft die Klägerin A.*, die am 24. November 2020 in einem Warenhaus mit einem Messer eine Frau verletzte und dabei den jihadistischen Ausruf „Allahu akbar“ tätigte. Zudem hatte A.* über soziale Medien Propaganda für den Islamischen Staat betrieben.
Das Gericht entschied, dass die Anklage wegen Verletzung von Art. 2 der Bundesgesetzgebung zur Bekämpfung von al-Qaïda und dem Islamischen Staat für die Taten vom 24. November 2020 gerechtfertigt sei. Das Bundesgericht erkannte zudem einen idealen Konkurrenz zwischen dem Delikt des versuchten Mordes und der Verletzung dieser gesetzlichen Bestimmungen an. Dabei wurde festgestellt, dass die geschützten Rechtsgüter nicht vollständig überlappen, was eine gesonderte Bestrafung rechtfertigt. Die Klägerin hatte in ihrer Berufung argumentiert, dass die Haftbedingungen gegen die Menschenrechte (Art. 3 CEDU) verstossen, jedoch wurde dies nicht als für die Entscheidung relevant erachtet, da diese Argumente nicht in der ersten Instanz geltend gemacht worden waren.
Zusammenfassend hat das Obergericht das Urteil der Vorinstanz bestätigt und die Verurteilung aufrechterhalten. Die Angeklagte erhielt für ihre rechtlichen Schritte einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand. Welche Lehren ziehen Sie aus dieser Entscheidung hinsichtlich der Handhabung von Terrorismusgesetzgebung?