In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesgericht am 18. Februar 2025 (BGer vom 18.02.2025, 2C_52/2024) entschieden, dass der Aktivitätsplafond von 90’000 Minuten pro Jahr für logopädische Dienstleistungen, die im Rahmen der Delegation durch den Kanton erbracht werden, nicht ausreichend gesetzlich gedeckt ist und somit die wirtschaftliche Freiheit der betroffenen Logopädisten verletzt. Diese Entscheidung folgt einem Rechtsstreit zwischen einer selbständigen Logopädistin und der Direction générale de l’enseignement obligatoire et de la pédagogie spécialisée (DGEO) im Kanton Waadt.
Die Klägerin, die bereits erfolgreich in ihrem Beruf tätig ist, hatte einen Antrag auf Delegation von logopädischen Leistungen gestellt. Dieser wurde abgelehnt, da sie sich weigerte, einer Klausel zuzustimmen, die ihre Tätigkeit auf 90’000 Minuten pro Jahr beschränkte. Das kantonale Gericht bestätigte diese Entscheidung, was zur Beschwerde beim Bundesgericht führte.
Das Bundesgericht stellte fest, dass eine gravierende Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit, wie die vorgenannte, einer klaren gesetzlichen Grundlage bedarf. In der Gesetzgebung zur Sonderpädagogik sind jedoch keine Bestimmungen zu finden, die eine derartige Begrenzung vorsehen. Die Klägerin ist weiterhin berechtigt, private logopädische Dienstleistungen anzubieten, die nicht durch staatliche Finanzierung beeinflusst werden.
Die Entscheidung hebt das Urteil des kantonalen Gerichts auf und verweist die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die DGEO zurück. Diese wegweisende Entscheidung betont die Notwendigkeit einer klaren rechtlichen Basis für Einschränkungen der wirtschaftlichen Freiheiten in der Berufsausübung.
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