Das Bundesgericht hat am 5. Februar 2025 in der Entscheidung BGer vom 05.02.2025, 2C_46/2024 (zur Publikation vorgesehen) entschieden, dass die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, die Logistikdienstleistungen erbringt, als Dienstleistungserbringerin im Sinne des Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und die Dienstleistungserbringung (LSE) zu betrachten ist.
Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin das wesentliche Weisungsrecht über ihre Lieferanten an die Plattform C.________ abgetreten hat. Dies erfüllt die Anforderungen an die Dienstleistungsüberlassung, da die Integration der Lieferanten in die Arbeitsorganisation von C.________ als gegeben erachtet wird. Insbesondere bemängelte das Gericht, dass die Vergütung der Beschwerdeführerin nicht auf einem im Voraus vereinbarten Festpreis basiert, sondern variabel ist, was ebenfalls für eine Dienstleistungserbringung spricht.
Der Entscheid hat weitreichende Folgen für Unternehmen, die ähnliche Geschäftsmodelle verfolgen, da er die Notwendigkeit einer Genehmigung zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß der LSE bekräftigt. In Anbetracht dieser Entwicklung bleibt die Frage, wie andere Unternehmen auf diese Anforderungen reagieren werden, die den Wettbewerb im Bereich der Logistikdienstleistungen beeinflussen könnten.