Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2025 (BGer vom 19.02.2025, 9C_625/2023 (zur Publikation vorgesehen)) entschieden, dass die vom Beschwerdeführer im Jahr 2019 neu gebildete Wertschwankungsreserve steuerlich nicht anerkannt werden kann. Die A.________ AG bilanzierte ihre Wertschriften zum Marktpreis zum Bilanzstichtag, was einen Kursgewinn von über 560’000 Franken ergab. Diese gewonnene Summe wurde durch eine Erhöhung der Wertschwankungsreserve neutralisiert. Das kantonale Steueramt entschied jedoch, dass die gesamte Reserve aufgerechnet werden sollte.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von Wertschwankungsreserven zu verneinen sei, was auch die Vorinstanz als korrekt erachtete. Die Argumentation der A.________ AG, dass solche Reserven auch für Waren und Debitoren steuerlich anerkannt werden, wurde als nicht stichhaltig abgewiesen. Das Bundesgericht betonte, dass Kursgewinne nicht durch eine Rückstellung neutralisiert werden dürfen, da dies gegen das steuerliche Periodizitätsprinzip verstösst.
Das Urteil unterstreicht somit die strengen Maßstäbe, die das Bundesgericht an die steuerliche Anerkennung von Rückstellungen anlegt. Die Entscheidung hat insbesondere für Unternehmen, die ähnliche Bilanzierungspraktiken verfolgen, weitreichende Folgen. Welche Auswirkungen wird dieses Urteil auf die Praxis der Unternehmen im Kanton Zürich haben?