In einer richtungsweisenden Entscheidung hat das Bundesgericht in Bezug auf die Haftentlassung eines Beschwerdeführers entschieden, der wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Sicherheitshaft war. Das Urteil, welches am 4. März 2025 (BGer vom 04.03.2025, 7B_136/2025 zur Publikation vorgesehen) gefällt wurde, beleuchtet die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft.
Das Gericht stellte klar, dass die qualifizierte Wiederholungsgefahr gemäß Art. 221 Abs. 1bis StPO nur bei Delikten gegen hochwertige Individualrechtsgüter angenommen werden kann. Da Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz keine Gewalthandlungen darstellen und somit nicht hierzu zählen, fehlt es an einer Grundlage für die Annahme einer qualifizierten Wiederholungsgefahr.
Die Vorinstanz konnte keine unmittelbare Gefährdung der physischen oder psychischen Integrität einer bestimmten Person nachweisen. In dieser Hinsicht betonte das Bundesgericht, dass Haft nur zulässig ist, wenn eine akute Gefahr für hochwertige Individualrechte droht. Folglich wurden die Haftgründe als nicht gegeben erachtet, und die Beschwerde wurde gutgeheissen.
Die Entscheidung ist wegweisend, da sie die Grundsätze zur Anwendung der qualifizierten Wiederholungsgefahr im Kontext von Betäubungsmitteldelikten klarstellt und eine prägnante Abgrenzung zu Gewaltdelikten vornimmt. Welche weiteren Auswirkungen könnte diese Entscheidung auf zukünftige Fälle im Bereich der Sicherheitshaft haben?