Bundesgericht zu Steuerrevision und Entschädigungsforderung

Am 25. Februar 2025 hat das Bundesgericht in der Rechtssache 9C_75/2024 entschieden, dass die Frist zur Einreichung eines Revisionsantrags bei der Steuerverwaltung erst mit der Kenntnisnahme des Revisionsgrundes beginnt. In diesem Fall erhielten die Steuerpflichtigen, die für die Steuerjahre 2011 und 2012 veranlagt wurden, erst mit ihrer strafrechtlichen Verurteilung die erforderliche Kenntnis von relevanten Tatsachen.

Die Entscheidung betraf A.________, einen selbständigen Anwalt, und B.________, die gemeinsam in Genf steuerpflichtig waren. A.________ war verurteilt worden, was auch zu einer Entschädigungsforderung führte. Der Revisionsantrag wurde von der kantonalen Steuerverwaltung als verspätet abgelehnt, was die Steuerpflichtigen anfochten.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Revisionsanträge fristgerecht eingereicht wurden. Zudem wurde entschieden, dass die Entschädigungsforderung, die im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens ausgesprochen wurde, nicht als geschäftlich gerechtfertigter Aufwand abziehbar ist, da sie aus einem strafbaren Verhalten resultiert. Dies hat weitreichende Folgen für die Steuerpflichtigen, da Kosten des Verfahrens letztlich ihnen auferlegt wurden.

Welches sind Ihrer Meinung nach die praktischsten Hinweise für Steuerpflichtige in einer ähnlichen Situation?

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