Invalidenrente trotz Behandelbarkeit des Gesundheitszustands

In einem wegweisenden Urteil hat das Bundesgericht (BGer vom 28. Februar 2025, 9C_443/2023) entschieden, dass die vorinstanzliche Annahme einer 50-prozentigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners bis zum Abschluss erforderlicher therapeutischer Massnahmen rechtens ist. Dieses Urteil betont, dass die gutachterlichen Einschätzungen nachvollziehbar sind und die gesundheitlichen Defizite die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.

Wesentlich ist auch, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen kann, selbst wenn die Behandelbarkeit eines Gesundheitsschadens gegeben ist, solange die versicherte Person nicht in der Lage ist, die erforderlichen therapeutischen Massnahmen selbstständig umzusetzen. In diesem Fall war die IV-Stelle verpflichtet, die Eingliederung des Versicherten zu gewährleisten, um die im Gerichtsgutachten empfohlenen therapeutischen Massnahmen zu realisieren.

Der Beschwerdegegner hatte sich 2013 wegen einer ADHS und einer depressiven Erkrankung bei der Invalidenversicherung angemeldet. Nach dem Abbruch seiner beruflichen Ausbildung stellte die IV-Stelle 2017 eine halbe Invalidenrente zu, die jedoch aufgrund eines späteren Gutachtens aufgehoben wurde. Die Vorinstanz entschied, dass der Beschwerdegegner ab August 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, was vom Bundesgericht nunmehr bestätigt wurde.

Was denken Sie über die Notwendigkeit und Bedeutung der Eingliederungsmassnahmen in Bezug auf die Invalidenrente?

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