Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 26. Februar 2025 (BGer vom 26.02.2025, 9C_73/2024 (zur Publikation vorgesehen)) entschieden, dass die unbeschränkte Steuerpflicht einer juristischen Person am Ort der tatsächlichen Verwaltung anzusiedeln ist, auch wenn der Sitz in einem anderen Kanton liegt. Im konkreten Fall war die A.________ GmbH mit Sitz im Kanton Zug von 2017 bis 2021 im Kanton St. Gallen unbeschränkt steuerpflichtig, weil sich der Wohnsitz ihres Geschäftsführers dort befand.
Das Steueramt St. Gallen stellte fest, dass die A.________ GmbH aufgrund der tatsächlichen Verwaltung im Kanton St. Gallen der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die A.________ GmbH legte gegen diesen Entscheid Beschwerde ein und argumentierte, dass ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton Zug liege.
Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass die tatsächliche Verwaltung tatsächlich am Wohnsitz des Geschäftsführers im Kanton St. Gallen war. Damit wurde auch festgestellt, dass die Beweislastverteilung im Steuerrecht korrekt angewandt wurde.
Ferner stellte das Gericht klar, dass die virtuelle Doppelbesteuerung unzulässig ist, wenn sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung in einem anderen Kanton befindet. Die Beschwerde gegen den Kanton St. Gallen wurde abgewiesen, während die Beschwerde gegen den Kanton Zug gutgeheissen wurde, was zur Aufhebung der Veranlagungsverfügungen des Kantons Zug für die Steuerperioden 2017 bis 2020 führte.
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