Bundesgericht zum Unternutzungsabzug: Kein Anspruch bei freiem Willen

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGer vom 04.03.2025, 9C_609/2024 (zur Publikation vorgesehen) entschieden, dass ein Unternutzungsabzug nicht gewährt werden kann, wenn die steuerpflichtige Person die Übernahme einer Liegenschaft im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung freiwillig wählt. Der Beschwerdeführer hatte nach seiner Scheidung das Alleineigentum an einem Einfamilienhaus, das er zuvor gemeinsam mit seiner Ex-Ehefrau besessen hatte, erworben und beantragte einen Unternutzungsabzug, da nach dem Auszug seiner Ex-Frau und seines älteren Sohnes zwei Zimmer des Hauses nicht mehr genutzt würden.

Das Kantonale Steueramt wies den Abzug mit der Begründung zurück, dass die Übernahme der Liegenschaft einem bewussten Kauf gleichzusetzen sei. Das Verwaltungsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Das Bundesgericht korrigierte diese Auffassung und stellte fest, dass der Unternutzungsabzug nur gewährt werden kann, wenn die steuerpflichtige Person keinen direkten Einfluss auf die Raumreserve hat. Da der Beschwerdeführer die Übernahme der Liegenschaft in Kenntnis seiner eigenen Bedürfnisse und damit freiwillig gewählt hatte, war ein Unternutzungsabzug nicht gerechtfertigt.

Zusammenfassend stellte das Gericht fest, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, indem sie die Möglichkeit eines Unternutzungsabzugs bejaht hatte. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für ähnliche Steuerfragen in der Zukunft.

Wie sehen Sie die Regelungen zum Unternutzungsabzug? Halten Sie diese für gerechtfertigt?

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