In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesgericht (BGer vom 04.03.2025, 4A_249/2024) wichtige Klarstellungen zur negativen Feststellungsklage und der Sperrwirkung von Adhäsionsklagen getroffen. Der Fall betrifft die Bank A.________ (Schweiz) AG, welche seit ihrer Auflösung in Liquidation ist. Die B.________ SA hatte eine Forderung im Liquidationsverfahren angemeldet, die von der Bank bestritten wurde.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich trat auf eine negative Feststellungsklage nicht ein, da eine Adhäsionsklage bereits rechtshängig sei. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Sperrwirkung der Adhäsionsklage lediglich für ausservertragliche Ansprüche gilt, nicht jedoch für vertragliche. Demnach kann die Klägerin durchaus auch vertragliche Ansprüche in einem separaten Zivilverfahren geltend machen.
Die Entscheidungsgrundlagen verdeutlichen weiter, dass die Kognition des Strafgerichts bei einer Adhäsionsklage eingeschränkt ist und somit die Möglichkeit besteht, im zivilrechtlichen Verfahren auf vertraglichen Ansprüchen zu bestehen. Die Vorinstanz hatte zudem versäumt, das Feststellungsinteresse der Klägerin zu prüfen.
Ein erheblicher Aspekt der Entscheidung ist die klarstellende Haltung des Gerichts zu rechtshängigen Verfahren und wie mit widersprüchlichen Ansprüchen umgegangen werden sollte. Welche Erfahrungen haben Sie in ähnlichen Fällen gemacht?