Arbeitgeberprivileg entfällt bei obligatorischer Versicherung

In einem bedeutenden Urteil hat das Schweizer Bundesgericht entschieden, dass das Arbeitgeberprivileg nach Art. 75 Abs. 2 ATSG entfällt, wenn die haftpflichtige Person obligatorisch haftpflichtversichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer öffentlichen oder nicht-öffentlichen Verkehrsfläche ereignet hat.

Im vorliegenden Fall ging es um einen tödlichen Arbeitsunfall, bei dem die C.________ AG als Halterin des unfallverursachenden Fahrzeugs in Anspruch genommen wurde. Die Klägerinnen, SUVA und AHV, forderten von der Beklagten einen Regressanspruch in Höhe von CHF 125’000.00. Die Beklagte argumentierte, das Regressprivileg des Arbeitgebers sei anwendbar, da der Unfall auf einer nicht-öffentlichen Verkehrsfläche stattfand und somit kein Versicherungsobligatorium bestand.

Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass die Vorinstanz korrekt festgestellt hatte, dass die C.________ AG als Halterin des Fahrzeugs im Sinne von Art. 63 SVG obligatorisch haftpflichtversichert war. Somit war der einzige relevante Faktor für die Anwendung des Regressprivilegs nicht der Unfallort, sondern die Versicherungssituation der Beklagten.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass im Schweizer Haftpflichtrecht die obligatorische Versicherung der Hintergrund ist, auf dessen Basis das Arbeitgeberprivileg in bestimmten Fällen aufgehoben werden kann. Dies ist von wesentlicher Bedeutung für die Handhabung von Regressansprüchen in Arbeitsunfällen.

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