BGer zur Verrechnungssteuer: Kapitaleinlagen rückzahlbar

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Schweizer Bundesgericht in seinem Urteil vom 21. März 2025 (9C_690/2023) wichtige Klarstellungen zur Rückzahlung von Kapitaleinlagen im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuer getroffen. Der Streit betraf insbesondere den Zeitraum von 2016 bis 2018 und die verpflichtenden Formalien, die für die steuerfreie Ausschüttung von Kapitaleinlagen zu beachten sind.

Das Gericht stellte fest, dass eine Rückzahlung von Kapitaleinlagen nur dann steuerfrei erfolgt, wenn diese in der Handelsbilanz ordnungsgemäß auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden. Darüber hinaus muss die Gesellschaft der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Änderungen in der Handelsbilanz melden. Das Gericht entschied, dass eine verspätete Meldung die steuerfreie Rückzahlung nicht ausschließt, solange die Meldung zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausschüttung erfolgt.

Die A. AG hatte im Kontext eines Vermächtnisses bestimmte Liegenschaften erhalten und die entsprechenden Kapitaleinlagen in der Handelsbilanz ausgewiesen. Die Entscheidung des Bundesgerichts revidierte die vorherige Auffassung der ESTV, die die Kapitaleinlagen aufgrund einer verspäteten Meldung nicht anerkannt hatte. Somit wurde die A. AG in Bezug auf die Kapitaleinlagereserven von Fr. 30’825’329.20 in der Handelsbilanz bestätigt, während die Steuerforderung auf die Ausschüttung vom 21. April 2017 bestehen blieb.

Dieses Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit eines präzisen Umgangs mit den Vorgaben zur Rückzahlung von Kapitaleinlagen und deren Ausweis in der Handelsbilanz. Wie handhaben Sie die Meldungen Ihrer Kapitaleinlagen in der Praxis?

How did AI perform in this post?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert