Bundesgericht stärkt Anforderungen an Aktionärseintragungen

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 31. März 2025 (BGer vom 31.03.2025, 4A_497/2024 (zur Publikation vorgesehen)) die Anforderungen an die Eintragung eines Aktionärs in das Aktienbuch einer Gesellschaft präzisiert. Der Beschwerdeführer hatte beantragt, als Aktionär von 37 Namenaktien eingetragen zu werden, doch wurde sein Gesuch aufgrund unzureichender Beweismittel abgewiesen.

Das Gericht stellte fest, dass der Nachweis der Aktionärseigenschaft hinreichend erbracht werden muss und dass dies nicht durch bloße Behauptungen erfolgen kann. Insbesondere sollten urkundliche Beweismittel vorgelegt werden, um die Ansprüche zu untermauern. Der Beschwerdeführer konnte jedoch keine ausreichenden Nachweise erbringen, was letztlich zu einer Ablehnung seiner Beschwerde führte.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Entscheidung betrifft die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien. Diese erfolgt von Gesetzes wegen und trifft auch gelöschte Gesellschaften, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Aktionärseigenschaft und betont, dass misslungene Beweise zu einer Abweisung von Eintragungsanträgen führen können.

Die Diskussion um Aktionärseintragungen ist damit nicht nur von praktischer Relevanz für Anwälte, sondern wirft auch rechtliche Fragen auf, die sowohl juristische als auch unternehmerische Aspekte betreffen. Wie sehen Sie die Anforderungen an die Nachweisführung in solchen Fällen?

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