Erbengemeinschaft und Rückforderungen von Ergänzungsleistungen

In einem aktuellen Urteil hat das Schweizer Bundesgericht entschieden, dass Einzelmitglieder einer Erbengemeinschaft berechtigt sind, Beschwerde in sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeiten zu erheben (E. 1.1). Im vorliegenden Fall forderte die Ausgleichskasse des Kantons Bern von den Erben einer verstorbenen Person einen Betrag von 13’369 Franken für bereits bezogene Ergänzungsleistungen zurück. Die Erben legten Einspruch ein, der abgewiesen wurde.

Das Gericht stellte fest, dass bei der Berechnung des Nachlasses bestimmte Passiven, wie Todesfall- und Bestattungskosten sowie Erbgangsschulden, nicht zu berücksichtigen sind (E. 5.1). Dies bedeutet, dass die Rückerstattung nur für den Teil des Nachlasses gilt, der den Freibetrag von 40’000 Franken übersteigt (E. 7.1.1). Zudem wurden die Ansprüche des Seniorenzentrums, die im Zusammenhang mit den Kosten für die Unterbringung der verstorbenen Person entstanden sind, als Erbschaftsschulden anerkannt und sollen bei der Berechnung des Nachlasses berücksichtigt werden.

Das Urteil hat weitreichende Implikationen für die Praxis der Rückforderung von Leistungen und stärkt die Rechte einzelner Erben innerhalb einer Erbengemeinschaft. Es bleibt die Frage: Wie können wir sicherstellen, dass die Regelungen rund um die Rückforderungen klarer kommuniziert werden?

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