In einem wegweisenden Urteil hat das Bundesgericht (BGer vom 26.02.2025, 2C_271/2024) entschieden, dass die Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste nicht von der vorherigen ständigen Berufsausübung in der Schweiz abhängig gemacht werden darf. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger und in Österreich zugelassener Anwalt, hatte eine Kanzlei im Kanton St. Gallen eröffnet und beantragte seine Eintragung in die EU/EFTA-Anwaltsliste.
Die Anwaltskammer wies seinen Antrag ab, da er 90 Prozent seines Umsatzes in Liechtenstein erwirtschaftete und nicht nachweisen konnte, dass er seine Tätigkeit in der Schweiz dauerhaft ausüben wolle. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Anforderungen der Vorinstanz überzogen waren. Es betonte, dass die Eintragung lediglich den Nachweis der Anwaltsqualifikation erfordert und der Umsatz in Liechtenstein für die Eintragung irrelevant ist. Die Entscheidung senkt die Hürden für Anwälte aus der EU und EFTA, die in der Schweiz tätig werden wollen.
Das Urteil verdeutlicht die Absicht des Bundesgerichts, die Freizügigkeit der Anwälte zu schützen und den Zugang zur Anwaltschaft in der Schweiz zu erleichtern.