Steuerhoheit des Kantons Zürich klargestellt

In einem wegweisenden Urteil hat das Schweizer Bundesgericht am 1. April 2025 entschieden, dass das Steueramt des Kantons Zürich in einem Fall von interkantonaler Doppelbesteuerung zu Unrecht auf die Einsprache der A.________ GmbH nicht eingetreten ist. Die Steuerpflichtige argumentierte, dass sie nicht im Kanton Zürich, sondern in ihrem Sitzkanton Luzern steuerpflichtig sei.

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Steuerpflichtige ihren Anspruch auf einen Steuerdomizilentscheid bereits erschöpft hatte und daher kein schutzwürdiges Interesse an einer weiteren Feststellung bestand. Es betonte jedoch, dass das Steueramt Zürich auf die Einsprache hätte eintreten müssen, da die Steuerpflichtige die Zuständigkeit des Kantons Zürich in Frage stellte. Diese Entscheidung unterstreicht, dass der Steuerdomizilentscheid nicht nur die Zuständigkeit betrifft, sondern auch eine materielle Überprüfung von Besteuerungsfragen ermöglichen muss.

Die Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf die Praxis in der interkantonalen Steuerhoheit haben, insbesondere in Fällen, in denen Steuerpflichtige sich auf Doppelbesteuerung berufen.

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