BGer zum Öffentlichkeitsprinzip bei Schiedsbeschwerden
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 22.04.2025, 4A_605/2024 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, dass das verfassungsmässige Öffentlichkeitsprinzip auch im Beschwerdeverfahren gegen Schiedsentscheide gilt. Ein blosses Diskretionsinteresse der Parteien genügt nicht, um die Öffentlichkeit auszuschliessen, auch nicht, wenn beide Parteien dies wünschen. Vielmehr bedarf es eines formellen Antrags und einer substanziierten Begründung, die ein schutzwürdiges Interesse darlegt und das öffentliche Interesse an Transparenz überwiegt (E. 7.1.4).
Das Gericht führt weiter aus, dass die Veröffentlichung der Urteile grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen hat. Einzelne Textpassagen dürfen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte geschwärzt werden, jedoch darf dadurch die Verständlichkeit des Urteils nicht beeinträchtigt werden. Für Schiedsparteien bedeutet dies: Ein generell erhöhtes Geheimhaltungsbedürfnis rechtfertigt den vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit nicht per se, sondern nur bei konkreten und schwerwiegenden Gründen, z.B. bei erheblicher Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung.
Im konkreten Fall wurde der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit teilweise gutgeheissen: Rubrum und Dispositiv werden in anonymisierter Form veröffentlicht, der begründete Entscheid bleibt (bis auf Erwägung 7) vertraulich.
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