Bundesgericht zum Rang gesellschafternaher Darlehen im Konkurs
Mit BGer vom 31.03.2025, 5A_440/2024 (zur Publikation vorgesehen) klärt das Bundesgericht einen seit Jahren umstrittenen Punkt im Konkursrecht: Wann sind Forderungen nahestehender Personen (z.B. Gesellschafter) in den Rangrücktritt zu verweisen?
Im konkreten Fall hatten Verwaltungsräte und eine Muttergesellschaft einer später überschuldeten Bauunternehmung über mehrere Jahre Darlehen gewährt. Im Konkurs behandelten die unteren Instanzen diese Forderungen als nachrangig. Das Bundesgericht korrigiert diesen Entscheid jedoch grundsätzlich:
- Ein Rangrücktritt kann nur angenommen werden, wenn beim Zeitpunkt der Darlehensgewährung eine Überschuldung der Gesellschaft bestanden hat. Befand sich die Gesellschaft zwar in schwieriger Lage, war aber nicht überschuldet, sind die Forderungen in der dritten Klasse zu kollozieren.
- Allein aus wirtschaftlichen Umständen oder aus dem Umstand, dass ein Aussenstehender das Darlehen nicht zu denselben Bedingungen gewährt hätte, kann kein konkludenter Rangrücktritt abgeleitet werden. Ein Rangrücktritt erfordert den tatsächlichen übereinstimmenden Willen der Parteien.
- Auch das Verbot des Rechtsmissbrauchs greift nur in offenkundigen Ausnahmefällen. Das Bundesgericht betont zugleich, dass eine richterliche Lückenfüllung, wie sie teils von der Lehrmeinung gefordert wurde, wegen des qualifiziert negativen Schweigens des Gesetzgebers nicht in Betracht kommt.
Damit stärkt das Bundesgericht die Rechtssicherheit jener, die Gesellschaften in angespannten Phasen mit Darlehen unterstützen: Ohne Überschuldung gibt es keine automatische Nachrangigkeit.
Was bedeutet das für die Sanierungspraxis und die insolvenzrechtliche Beratung von Gesellschaftern – sind neue vertragliche Regelungen geboten?