Das BGer vom 24.04.2025, 1C_675/2024 (zur Publikation vorgesehen) befasst sich mit der Frage, wann im Bau- und Planungsrecht eine Vollstreckungsverfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vorliegt und welche Anforderungen an deren Inhalt zu stellen sind.
Im konkreten Fall hatten Grundstückseigentümer ausserhalb der Bauzone in Sarnen wiederholt ohne erforderliche Bewilligungen gebaut. Nachdem nachträgliche Baubewilligungen teilweise verweigert wurden, ordnete die Gemeinde den Rückbau und – für den Fall ausbleibender Erfüllung – die Ersatzvornahme an. Die Betroffenen bestritten, dass eine formgültige Vollstreckungsverfügung existiere, da insbesondere Details zur Durchführung und konkrete Kostenangaben fehlen würden.
Das Bundesgericht stellt klar, dass eine Vollstreckungsverfügung entweder zusammen mit dem Sachentscheid (negativer Bauentscheid) oder später separat ergehen kann. Entscheidend ist, dass der Umfang der Wiederherstellung klar beschrieben ist. Nicht erforderlich ist, dass bereits alle Einzelheiten der Ersatzvornahme – wie Name der Ausführenden oder detaillierte Kosten – genannt werden. Die Betroffenen müssen lediglich erkennen können, was sie selbst zu tun hätten und welche Folgen bei Weigerung drohen.
Vorliegend qualifiziert das Bundesgericht den Beschluss der Gemeinde vom 20. Mai 2019 als ausreichende und formgültige Vollstreckungsverfügung. Das spätere Schreiben, das lediglich Einzelheiten zur Durchführung und den zeitlichen Rahmen der Ersatzvornahme nennt, stellt keine neue Verfügung dar. Die Einwände der Eigentümer waren daher unbegründet; die Gemeinde kann die Ersatzvornahme nun ohne weiteren Verzug durchführen.
Wie beurteilen Sie die Praxis Ihrer kantonalen Behörden bei der Vollstreckung von Rückbauverfügungen – gibt es Verbesserungsbedarf oder genügt die bundesgerichtliche Leitlinie?