Das BGer vom 19.05.2025, 1C_435/2024 (zur Publikation vorgesehen) klärt die Anforderungen an die Sperrung von Vermögenswerten nach Art. 4 SRVG eindrücklich: Der Bundesrat muss Betroffene vor Erlass einer solchen Verfügung grundsätzlich anhören und ihnen Akteneinsicht gewähren. Die Anhörung im vorausgegangenen Rechtshilfeverfahren genügt hierfür nicht, da es sich um ein eigenständiges verwaltungsrechtliches Verfahren mit anderen Voraussetzungen handelt.
Im Streitfall waren Konten früher rechtshilfeweise gesperrt und anschliessend nach Art. 4 SRVG weiter blockiert worden. Die Kontoinhaber monierten, ihnen sei das rechtliche Gehör im Verfahren vor dem Bundesrat verweigert worden. Das Bundesgericht bejahte eine (schwerwiegende) Gehörsverletzung, liess jedoch die Heilung durch das im Verfahren nachgeholte Wiedererwägungsgesuch und die anschliessende (materielle) Prüfung zu: Da die Betroffenen so ihre Einwände umfassend vorbringen konnten, sei keine Rückweisung, sondern eine abschliessende Entscheidung möglich. Die Beschwerdeführer obsiegten nur bezüglich Kosten/Entschädigung, weil die Heilung des Gehörsmangels nicht berücksichtigt wurde—ansonsten wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
Wesentlich für die Praxis ist also: Im Verfahren nach Art. 4 SRVG besteht ein ausdrücklicher Anspruch auf vorgängige Anhörung; eine fehlende Anhörung kann im Rechtsmittelverfahren aber geheilt werden, sofern die Beschwerdeführenden ihre Rechte umfassend wahrnehmen können.
Wie handhaben Sie in solchen Verfahren das rechtliche Gehör bei eilbedürftigen Vermögenssperren?