Das BGer vom 19.05.2025, 1C_604/2024 (zur Publikation vorgesehen) bestätigt die Voraussetzungen für die administrative Sperrung von Vermögenswerten gemäss Art. 4 SRVG bei (weitgehendem) Versagen der Rechtshilfe im Herkunftsstaat, hier im Kontext der Ukraine.
Im zugrundeliegenden Fall waren Gelder zweier Gesellschaften in der Schweiz blockiert, da sie wirtschaftlich einer politisch exponierten Person aus der Ukraine zuzuordnen sind. Aufgrund des Krieges, personeller Engpässe und institutioneller Umstrukturierungen in der Ukraine war eine rechtsgenügende Durchführung des dortigen Strafverfahrens und damit eine Rechtshilfe nicht mehr möglich. Der Bundesrat verfügte deshalb eine Sperre nach Art. 4 SRVG. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht und nun vom Bundesgericht bestätigt.
Das Bundesgericht hält fest:
- Die Sperre ist zulässig, wenn die Rechtshilfe wegen fehlender Funktionsfähigkeit des ausländischen Justizsystems scheitert. Ein formeller Nachweis systemischer staatlicher Dysfunktion ist nicht zwingend; es genügt, wenn im Einzelfall Überlastung und strukturelle Mängel zum Verfahrensscheitern führen.
- Die Begründungspflicht des Bundesrates kann durch nachträglich detaillierte Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren geheilt werden.
- Die Sperrung gemäss Art. 4 SRVG ist eine vorläufige Massnahme, die keinen definitiven Nachweis des deliktischen Ursprungs der Vermögenswerte voraussetzt. Erst im späteren Konfiskationsverfahren erfolgt die materielle Prüfung.
Die gegenüber der massgeblich betroffenen Person (bzw. den Gesellschaften) erhobenen Grundrechts- und Verhältnismässigkeitsrügen wurden abgewiesen, da das Verfahren ihnen rechtliches Gehör gewährt und die Dauer der Sperre bei der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt wird.
Das Urteil verdeutlicht, dass in politischen Ausnahmesituationen rasch reagiert werden kann, um eine drohende Entsperrung mutmasslich illegal erworbener Werte zu verhindern – aber zugleich hohe Anforderungen an Dokumentation und Begründung der Behörden gestellt werden.
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