Kein Lastenverzeichnis ohne eingetragene gesetzliche Hypothek

Das BGer vom 14.04.2025, 5A_742/2024 (zur Publikation vorgesehen) befasst sich mit der Frage, ob das Recht auf Eintragung einer gesetzlichen Hypothek (hier: nach Art. 712i ZGB für das Stockwerkeigentum) ohne bereits erfolgte Grundbucheintragung ins Lastenverzeichnis bei einer Zwangsversteigerung aufzunehmen ist.

Das Bundesgericht stellt klar: Der blosse Anspruch, eine gesetzliche Hypothek einzutragen, genügt nicht, damit eine Belastung im Lastenverzeichnis erscheint. Erst wenn diese Hypothek tatsächlich – auch nur provisorisch – im Grundbuch eingetragen ist, entsteht ein grundpfändbares Recht und damit eine „Last“. Liegt nur das Recht auf Eintragung vor, handelt es sich um eine persönliche Forderung, welche die Betreibungsbehörde zu Recht nicht ins Lastenverzeichnis aufnimmt.

Kernpunkte der Entscheidung:

  • Keine Eintragung = keine Last: Das Recht auf Eintragung der gesetzlichen Hypothek ist ein lediglich persönlicher Anspruch. Das Lastenverzeichnis ist nur für bestehende Rechte bestimmt, die tatsächlich auf dem Grundstück lasten.
  • Betreibungsamt prüft Vorliegen einer Belastung: Das Amt ist befugt, rein formell zu kontrollieren, ob eine Belastung im Grundbuch eingetragen ist; erst dann wird sie aufgenommen. Materiell-rechtliche Streitigkeiten sind im Verfahren zur Lastenbereinigung vor Gericht auszutragen.
  • Provisorische Eintragung genügt: Ist die (auch nur vorläufige) Hypothek eingetragen, wird sie berücksichtigt, und die Berechtigten können Ansprüche im Lastenbereinigungsverfahren klären.

Praxistipp: Gläubiger, die sich auf Art. 712i ZGB stützen, müssen vor Erstellung des Lastenverzeichnisses aktiv werden und die Eintragung der Hypothek spätestens innert der zwanzigtägigen Publikationsfrist beantragen. Andernfalls verlieren sie ihre Sicherstellung im Zwangsvollstreckungsverfahren.

Wie beurteilen Sie die praktische Umsetzung dieser formellen Anforderungen – sind sie im Interesse der Rechtssicherheit oder erschweren sie den Schutz der Gemeinschaft?

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