Mit Entscheid vom BGer vom 09.07.2025, 4A_676/2024 (zur Publikation vorgesehen) bestätigt das Bundesgericht die restriktive Haltung der Genfer Gerichte beim Thema Sicherheitsleistungen im Mietrecht für Geschäftsräume.
Konkret wurde ein Antrag auf provisorische Rechtsöffnung abgewiesen, weil der Schuldner als Garant aufgetreten war (Porte-Fort nach Art. 111 OR), obwohl dies nach Genfer Recht ausgeschlossen ist. Nach Genfer Gesetz dürfen gemäss LGFL (Gesetz zum Schutz von Mietsicherheiten) für kommerzielle Mietverträge nur bestimmte Sicherheiten (insbesondere einfache oder solidarische Bürgschaften) geleistet werden – andere Formen wie der Porte-Fort sind gerade nicht zulässig (E. 5.2, 5.4).
Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 257e Abs. 4 OR den Kantonen tatsächlich erlaubt, Sicherheiten zu reglementieren und auch gewisse Arten auszuschliessen – als zulässige Schutzmassnahme zugunsten der Mietenden. Die provisorische Rechtsöffnung kann daher nicht auf ein Porte-Fort gestützt werden, wo dieses kantonalrechtlich ausgeschlossen ist.
Weiter hebt das Gericht hervor (E. 4), dass die provisorische Rechtsöffnungsverfahren eine Formalprüfung ist: Nur der Titel selbst und seine formellen Bestandteile dürfen zur Beurteilung herangezogen werden; spätere neue Belege oder Tatsachen können nur unter restriktiven Voraussetzungen eingeführt werden (E. 3).
Sind Sie schon in Ihrer Beratungspraxis mit ähnlichen Einschränkungen bei Mietgarantien in einzelnen Kantonen konfrontiert gewesen?