Ermessensspielraum beim Führerscheinentzug nach SVG-Änderung

Das BGer vom 04.08.2025, 1C_667/2024 (zur Publikation vorgesehen) befasste sich mit dem Verhältnis von strafrechtlicher Milderung und administrativem Führerscheinentzug nach einer gravierenden Verkehrsverletzung durch eine Polizeibeamtin im Rahmen einer dringlichen Einsatzfahrt. Das Bundesgericht stellt klar: Auch wenn das Strafgericht die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 Abs. 3 SVG mildert, ist die Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, die Dauer des Führerscheinentzugs im gleichen Umfang zu reduzieren. Vielmehr bleibt ihr ein erheblicher Ermessensspielraum, wobei sie die konkreten Umstände – etwa Beruf, Fahrpraxis und bisherige Verkehrsdelikte – umfassend würdigen muss. Die Behörde muss, im Gegensatz zum Strafrichter, keine lineare Reduktion parallel zur strafrechtlichen Milderung vornehmen.

Eine vollständige Umwandlung des Entzugs in eine Verwarnung schliesst das Gesetz bei schweren Verkehrsverstössen ausdrücklich aus – es besteht hier keine gesetzliche Grundlage für eine solche Ersatzmassnahme. Das Bundesgericht unterstreicht auch, dass der Führerscheinentzug bei schwerwiegenden Verstössen nicht komplett entfallen darf, selbst wenn im Einzelfall klar mildernde Umstände vorliegen.

Im vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht die Reduktion des Führerscheinentzugs auf zwölf Monate gegenüber dem gesetzlichen Minimum von zwei Jahren angesichts der besonderen Einsatzumstände für gerechtfertigt und verwies den Antrag auf eine Verwarnung zurück. Die Entscheidung verdeutlicht, dass im Verwaltungsverfahren das Ermessen und die Würdigung der konkreten Umstände zentral bleiben – ohne Bindung an das Strafmass des Strafgerichts.

Wie beurteilen Sie die Praxis, dass strafrechtliche Milderung und administrativer Führerscheinentzug unabhängig voneinander gewichtet werden?

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