Vorsorgeauftrag: Familienkonflikt allein keine Untauglichkeit

Das BGer vom 27.08.2025, 5A_624/2024 (zur Publikation vorgesehen) klärt zentrale Fragen zur Eignungsprüfung von Vorsorgebeauftragten. Konkret ging es um die Validierung eines Vorsorgeauftrags für eine betagte, dementiell erkrankte Person, deren Söhne sich im Erbstreit befinden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde räumte einem Sohn nur die Personensorge ein und setzte einen Berufsbeistand für die Vermögenssorge und den Rechtsverkehr ein, mit Hinweis auf den schwelenden Familienkonflikt.

Das Bundesgericht betont nun, dass die Eignung eines Vorsorgebeauftragten anhand objektiver Kriterien und nicht schon bei bloss möglicher Verschärfung eines Familienkonflikts zu verneinen ist. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Interessen der betroffenen Person gefährdet werden – eine abstrakte Möglichkeit genügt nicht (E. 3.4). Das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person verdient grossen Respekt: Die Wunschperson ist grundsätzlich einzusetzen, solange keine tatsächliche Interessengefährdung besteht (E. 3.1, 3.4).

Klar ist aber auch: Neu eintretende faktische Entwicklungen (familiäre Spannungen, externe Einflüsse etc.) müssen bei der Prüfung beachtet werden. Ist im Nachgang doch eine konkrete Gefährdung ersichtlich, kann die Behörde nach Art. 368 ZGB immer noch einschreiten. Prozessual erinnert das Urteil, dass urteilsunfähige Personen nicht selbst prozessieren können (E. 1.2).

Für die Praxis bedeutet dies: Die Schwelle für die Einsetzung eines vom Vorsorgeauftrag benannten Angehörigen als Beauftragten liegt hoch. Nur bei realer, nachweisbarer Interessengefährdung (nicht: blosser Streit oder Misstrauen) kann die Behörde abweichend entscheiden.

Wie gehen Sie in Ihrer Praxis mit Familienkonflikten im Erwachsenenschutz um?

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