Mit Entscheid BGer vom 01.09.2025, 1C_730/2024 (zur Publikation vorgesehen) stellt das Bundesgericht klar: Ein Mieter, dessen Mietverhältnis zwar gekündigt, die Kündigung aber zivilrechtlich noch nicht endgültig oder vollstreckbar ist, darf weiterhin gegen eine dem Vermieter erteilte Baubewilligung rekurrieren, sofern er die Mietsache noch besitzt.
Hintergrund war die Situation einer Gesellschaft, die ein Sportzentrum gemietet hatte. Obwohl der Eigentümer das Mietverhältnis gekündigt und die Beendigung gerichtlich angefochten wurde, wurde dem Eigentümer parallel eine Abbruch- und Neubewilligung erteilt. Der Mieter erhob dagegen Beschwerde, doch die kantonalen Instanzen verweigerten ihm die Rekurslegitimation mit Verweis auf die bereits ausgesprochene Kündigung.
Das Bundesgericht stellt sich klar gegen diese restriktive Auslegung und betont, dass die Rekurslegitimation nicht schon durch eine «schwebende» Kündigung entfällt. Solange der Mieter rechtlich und tatsächlich über die Mietsache verfügen kann und die Kündigungsstreitigkeit nicht abgeschlossen ist, bleibt ein schützenswertes Interesse an der Anfechtung baurechtlicher Entscheide bestehen. Die Situation könne sich allerdings ändern, sobald die Kündigung definitiv und vollstreckbar wird; spätestens dann entfalle die Legitimation.
Die Entscheidung konkretisiert die bundesgerichtliche Praxis zur Beschwerdelegitimation Dritter im Baurecht und erhöht die Rechtssicherheit für Mieter in laufenden Kündigungsstreitigkeiten. Die kantonalen Instanzen müssen die bundesrechtlichen Vorgaben beachten und dürfen die Rekursrechte von Mietern in vergleichbaren «anhängigen Kündigungsfällen» nicht verwehren.
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