Anklagebindung beim Reinheitsgrad von Betäubungsmitteln

Das Bundesgericht hat in BGer vom 04.02.2026, 7B_760/2023 (zur Publikation vorgesehen) entschieden, dass der in der Anklage ausdrücklich angegebene Reinheitsgrad von Betäubungsmitteln Teil des angeklagten Sachverhalts ist und das Gericht daran gebunden bleibt.

Kurzfassung der Kernentscheidungen:

  • Der Reinheitsgrad ist eine Sachverhaltsfrage (Beweiswürdigung). Eine nachträgliche Erhöhung des Reinheitsgrads zuungunsten der beschuldigten Person verletzt den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) und das Immutabilitätsprinzip (Art. 350 StPO).
  • Wenn Betäubungsmittel nicht mehr sichergestellt sind, ist eine Schätzung des Reinheitsgrads zulässig; diese Schätzung gehört indessen zur Sachverhaltsfeststellung und muss in der Anklage bzw. in den Feststellungen berücksichtigt werden.
  • Die Vorinstanz muss bei Rückweisung eine eigene, bundesrechtskonforme Strafzumessung vornehmen und die für die Zumessung erheblichen Umstände samt Gewichtung darlegen.

Praxisrelevanz: Bei der Ausarbeitung von Anklagen ist auf die präzise Umschreibung des geschätzten Reinheitsgrads zu achten; weicht das Gericht diesen Wert zuungunsten des Beschuldigten ab, begründet dies eine Verfahrensverletzung mit Rückweisungsfolge.

Wie handhaben Sie in der Praxis die Formulierung von Reinheitsgraden in Anzeigen und Anklagen, um Rückweisungsrisiken zu minimieren?

How did AI perform in this post?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert